Vereinssatzung
3. Mitgliedschaft
3.1
Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK respektiert Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit jeden als Mitglied auf, der die Ziele und Aufgaben der DJK respektiert
3.2
Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
3.2.1
Aktive Mitglieder
3.2.2
Passive Mitglieder
3.2.3
Ehrenmitglieder
4. Aufnahme und Austritt
4.1
Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag beim Vorstand. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann der Antragsteller Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitglieder- / Delegiertenversammlung entscheidet
4.2
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
4.3
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen vor dem Ende des Kalenderjahres an den Vorstand. Er wird zum Ende des Jahres wirksam
4.4
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Erweiterten Vorstands und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Erweiterten Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
4.4.1
Verweis
4.4.2
Ersatz eines dem Verein gegebenenfalls entstandenen finanziellen Schadens
4.4.3
Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
4.4.4
Ausschluss
4.4.5
Über den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied offenkundig und fortgesetzt gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden sowie einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung an einen Rechtsausschuss des Vereins oder an die Delegiertenversammlung zulässig
5. Rechte der Mitglieder
5.1
die Wahrnehmung ihrer Interessen gemäß des Vereinszwecks durch den Verein zu verlangen und die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen im Rahmen der jeweils gültigen Benutzerordnungen zu benutzen
5.2
im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen und
5.3
an der jährlichen Delegiertenversammlung teilzunehmen
6. Pflichten der Mitglieder
6.1
die Satzungen, Ordnungen und Beschlüsse der Organe der DJK anzuerkennen und
6.2
die in der Delegiertenversammlung festgesetzten Beiträge für die Mitgliedschaft, für die Aufnahme und für außerordentliche Beiträge zu entrichten
10. Delegierte
10.1
Die Delegierten werden in den Abteilungsversammlungen unter dem Vorsitz des Abteilungsleiters mit relativer Mehrheit gewählt, d.h. wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt
10.2
Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach der Größe der Abteilungen: Jede Abteilung bis zu 50 Mitgliedern soll bis zu 5 Delegierte wählen. Die Delegiertenzahl darf für jede weiteren angefangenen 50 Mitglieder um einen Delegierten erhöht werden. Die Zahl der Delegierten einer Abteilung darf die Zahl 10 nicht übersteigen. Jede Abteilung soll für jeden Delegierten einen Ersatzdelegierten wählen
10.3
Bei der Ermittlung der Anzahl der Abteilungsmitglieder werden Jugendliche unter 16 Jahren mitgezählt. Vereinsmitglieder können zu mehreren Abteilungen gehören. Stichtag ist jeweils der 1.1. eines Jahres
10.4
Die Delegierten und Ersatzdelegierten sind in den Abteilungen für jeweils drei Jahre zu wählen und dem Vorstand umgehend, jedoch bis spätestens sechs Wochen vor der Delegiertenversammlung bekannt zu geben